Satzung

(zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.09.2021)

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1

(1) Der Kunstverein Hofheim e.V. mit Sitz in Hofheim am Taunus ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Konzerte, Lesungen, Vorträge, Theater- und Tanzabende, Mitwirkung bei Kunstausstellungen und ähnliche Veranstaltungen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er-halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft und Beiträge

§5

(1) Dem Verein können natürliche Personen und Gruppenmitglieder angehören.

(2) Natürliche Personen gehören dem Verein als Einzelmitglieder (ab 18. Lebensjahr) oder als Familienmitglieder (Ehegatten und minderjährige Kinder), als fördernde Mitglieder oder als Ehrenmitglieder an.

(3) Gruppenmitglieder sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Verbände und Organisationen.

(4) Fördernde Mitglieder sind Personen, die es sich in besonderem Maße zur Aufgabe gemacht haben, die Arbeit des Vereins vor allem finanziell zu fördern.

(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann verdienten Mitgliedern des Vereins verliehen werden. Für Ehrenmitglieder entfällt die Beitragspflicht.

§6

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme steht die Anrufung der Mitgliederversammlung offen.

§ 7

Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erfolgen. Der Austritt muss dem Vorstand mit Brief oder per E-Mail erklärt werden.

(3) Die Streichung eines Mitglieds erfolgt, wenn die Beiträge trotz zweifacher Anmahnung innerhalb der festgesetzten Fristen nicht entrichtet wurden.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied in einer Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, die seine weitere Mitgliedschaft untragbar erscheinen lässt. Das betroffene Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören. Gegen den Entscheid steht dem ausgeschlossenen Mitglied innerhalb eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 9

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins zu einem ermäßigten Eintrittspreis oder soweit möglich unentgeltlich teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung, natürliche Personen vom 18. Lebensjahr an. Im Fall einer Familienmitgliedschaft können zwei Personen abstimmen. Eine Vertretung ist nur für Gruppenmitglieder zulässig.

III. Organe des Vereins und Geschäftsführung

§ 10

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand
c)  der Arbeitskreis.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11

(1) Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten eines jeden Geschäftsjahrs soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann durchgeführt werden
– in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit (Regelfall),
– im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung),
– ohne Versammlung im Wege eines Umlaufverfahrens.
Eine Kombination dieser Veranstaltungsformen ist zulässig.
Die Entscheidung über die Form der Versammlung trifft der Vorstand.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen. Sie beschließt über
– die Entlastung des Vorstands,
– die Wahl des Vorstands,
– die Abberufung des Vorstands bei grober Pflichtverletzung,
– die Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin,
– Satzungsänderungen.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf von dem Vorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung beantragen.

(5) Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Form der Durchführung und der Tagesordnung per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds.

Die Mitglieder sind gehalten, dem Vorstand ihre jeweils gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen.

Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, erhalten die Einladung auf dem Postweg.

(6) Innerhalb einer Woche können die Mitglieder eine Ergänzung der Tagesordnung per E-Mail an die offizielle Adresse des Vorstands beantragen. Die ergänzte Tagesordnung wird den Mitgliedern vor der Versammlung mitgeteilt. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge werden bei der Mitgliederversammlung nicht berücksichtigt.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
Zur Abänderung der Satzung ist die Dreiviertelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder erforderlich.

(8) Über den Gang der Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das von dem/der Vorsitzenden als Leitung der Versammlung und dem von ihm/ihr bestellten Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterschreiben ist.

§ 12

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, dem Schriftführer/der Schriftführerin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein. Im Innenverhältnis gilt: Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt nur dann den Verein, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

Sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende verhindert, wird der Verein durch zwei der übrigen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er beschließt über die Verwendung der Geldmittel.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren ab der Bestellung und der Annahme des Amts gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds erfolgt die Abstimmung auf schriftlichem Wege.

Die Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode – gleich aus welchem Grund – dauerhaft aus dem Amt aus, kann eine kommissarische Nachbesetzung durch ein Mitglied für die verbleibende Amtsperiode mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen des verbleibenden Vorstands beschlossen werden.
Das Gleiche gilt für das vorzeitige Ausscheiden eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin.

(6) Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, per E-Mail einberufen. Sie können durchgeführt werden
– in Form einer Präsenzveranstaltung mit persönlicher Anwesenheit (Regelfall),
– im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Veranstaltung),
– im Wege eines Umlaufverfahrens.
Eine Kombination dieser Veranstaltungsformen ist zulässig.

Die Entscheidung über die Form der Durchführung trifft der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende.

§ 13

Zur Beratung und Unterstützung bei seinen laufenden Aufgaben kann der Vorstand einen Arbeitskreis einrichten, in den er geeignete Persönlichkeiten beruft. Die Berufung kann jederzeit auf unbestimmte Dauer erfolgen. Die Mitglieder des Arbeitskreises sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

IV. Datenschutz

§ 14

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder erfolgt im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des/der Betroffenen vorliegt. Die Einzelheiten regelt eine durch den Vorstand beschlossene Datenschutzrichtlinie, die auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht wird.

V. Auflösung des Vereins

§ 15

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen ist. Der Beschluss erfordert die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so kann der Vorstand zu einer erneuten Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einladen, die diesen Beschluss mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder fassen kann.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren. Das Vereinsvermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Hofheim am Taunus oder einer sonstigen gemeinnützigen Institution mit der Verpflichtung zu, es ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden.

VI. Allgemeine Bestimmungen

§ 16

Soweit es diese Satzung nicht anders festlegt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.